Andere Ansicht -
Das Vertrauensverhältnis zum Pflichtverteidiger kann als tiefgreifend gestört angesehen werden, wenn der Anwalt den Mandanten,
der wegen einer psychischen Störung nach § 63 stGB untergebracht ist, in seinem ersten Anschreiben zum Gespräch über ein Zusatzhonorar
auffordert, weil das Honorar des Pflichtverteidigers für eine sachgemäßg Verteidigung nicht ausreichend sein
Aus den Gründen
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